1. Dem Prüfingenieur für Baustatik / Bautechnik werden die Prüfung bau-
technischer Nachweise und die dazugehörende Überwachung der
Aus-
führung von Bauvorhaben übertragen.
Diese Tätigkeiten dienen vorrangig der Sicherheit und Ordnung und
darüber hinaus der Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und
Wirtschaft-
lichkeit der Bauvorhaben.

2. Der Prüfingenieur für Baustatik /Bautechnik legt als oberste Gebote
für seine Berufsausübung zugrunde:
• berufliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit,
• uneingeschränkte Eigenverantwortlichkeit,
• unparteiische und gewissenhafte Prüf- und Überwachungstätigkeit,
• Sicherung und Vertiefung der ihm durch seine Anerkennung
beschei-
nigten hohen Qualifikation.
Mit seiner Berufstätigkeit verträgt sich keine Werbung.

3. Der Prüfingenieur für Baustatik / Bautechnik stellt fest, ob die zu
prüfenden Unterlagen unter Einhaltung der Regeln der Technik erstellt
wurden und ob die Ausführung des Bauvorhabens den geprüften
Unter-
lagen entspricht.
Auf Abweichungen macht er aufmerksam und empfiehlt den zuständigen
Stellen
Zustimmung oder Ablehnung.

4. Der Prüfingenieur für Baustatik / Bautechnik schließt die bautechnische
Prüfung und die Überwachung der Bauausführung mit jeweils eindeutigen
Stellungnahmen für die erforderlichen Genehmigungs-, Zustimmungs-
oder Abnahmebescheide ab.

5. Der Prüfingenieur für Baustatik /Bautechnik hält sich durch Fortbildung
auf dem neuesten Stand der technisch-wissenschaftlichen Entwicklung
und maßgebenden Regelwerke.

6. Er ist bestrebt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen seinen Tätigkeiten
als Beratender Ingenieur und als Prüfingenieur herzustellen.

7. Der Prüfingenieur für Baustatik /Bautechnik wird nur in den Fachgebieten
tätig, die seiner Qualifikation entsprechen. Für außerhalb liegende
Fach-
gebiete veranlasst er eine Aufgabenübertragung.

8. Der Prüfingenieur für Baustatik / Bautechnik bedient sich nur fest
ange-
stellter Mitarbeiter oder Mitgesellschafter, die für diesen Fall dem Prüf-
ingenieur unterstellt sind. Er begrenzt ihre Zahl auf einen Umfang, der es
ihm ermöglicht, ihre Tätigkeiten voll zu überwachen.

9. Der Prüfingenieur für Baustatik / Bautechnik berechnet für seine Tätig-
keiten Gebühren
bzw. Honorare nach den gesetzlichen Regelungen und
Vergütungsvorschriften. Er bedient sich der jeweiligen Bewertungs- und
Verrechnungsstelle.

10. Der Prüfingenieur für Baustatik / Bautechnik versichert sich ausreichend
gegen die sich aus
seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren
gemäß den gesetzlichen
Verordnungen oder den jeweiligen Richtlinien
der Verwaltungen.

Für die „Prüfingenieure für vorbeugenden baulichen Brandschutz“ /
„Prüfingenieure für Brandschutz“ sowie für die
„staatlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfsachverständigen“ entsprechend §4 Absatz (1) der Satzung gelten die Leitlinien sinngemäß! |