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| Forum Fachbeiträge |
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07.12.2009
Tragwerksplanerhaftung unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Prüfingenieurs/Prüfsachverständigen Rechtsanwalt Dr. Christoph Steiner, Berlin
Inhaltlich beleuchtet der Beitrag Erfahrungen im Zusammenhang mit Haftungsfällen von Ingenieurbüros. Dabei werden auch die Grundsätze und Antworten auf Einzelfragen zur Haftung des hoheitlich tätigen Prüfingenieurs dargestellt. Nicht zuletzt geht es um die nach den Erfahrungen Dr. Steiners praxisrelevante Situation, dass sich Tragwerksplaner und Prüfingenieur uneinig über Lösungen statischer Fragen sind. Bauausführende Auftragnehmer zögern dann nicht, solche Situationen dazu zu benutzen,
Behinderungen anzumelden und Bauzeitennachträge an den Bauherren
heranzutragen. In einem zweiten Teil des Beitrages geht es um das Thema
der Haftungsgrundlagen des Prüfsachverständigen. Dabei wird auf
Rückschlüsse aus einem BGH-Urteil zur Haftung bei fehlerhafter Bewertung
der Sicherheit eines Flugzeuges eingegangen. Die These lautet, dass auch
Prüfsachverständige der Amtshaftung unterliegen.
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26.06.2009
Die Rolle des Prüfingenieurs im System
der vorbeugenden Gefahrenabwehr
Prof. Dr.-Ing. Bernd Dressel
(Stahlbau 78 (2009), Heft 3)
Das Prinzip der vorbeugenden Gefahrenabwehr zieht sich wie ein roter Faden durch die historische Entwicklung des Bauordnungsrechts. In der gegenwärtigen Musterbauordnung ist gefordert, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen durch bauliche Anlagen, nicht gefährdet werden. Die Kontrolle darüber ist Aufgabe des Staates und obliegt den Bauaufsichtsbehörden.
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02.06.2009
Normen – Gegenwart und Zukunft
Prof. Dr.-Ing. habil. Frank Werner,
Bauhausuniversität Weimar
Gegenwärtig sind heftige Diskussionen und verschiedene Aktivitäten zu beobachten, die sich teilweise sehr kritisch mit der Situation auf dem Gebiet der Bemessungsnormen auseinandersetzen. Dabei sind alle Fachgebiete des Bauwesens betroffen, wobei mit der Schaffung der Europäischen Normen neue Akzente gesetzt werden. Eine diesbezügliche umfassende Betrachtung der Normenproblematik ist im vorgegebenen Rahmen kaum möglich. Allein die Hinterfragung des gegenwärtigen Zustandes und eine Auseinandersetzung mit Ursachen und Wirkungen zum Thema “ Wider die Normenflut“ [5] dürfte zu sehr umfänglichen Darlegungen führen [8].
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31.10.2008
Verformungsbegrenzung im
Betonbau
Prof. Dr.-Ing.
W. Krüger, Dr.-Ing.O. Mertzsch
Der Nachweis der "Begrenzung der Verformungen" wird in den Vorschriften
des Betonbaus DIN 1045-1 [1] und DIN EN 1992-1-1: EC 2 [2] den
Grenzzuständen der Gebrauchstauglichkeit zugeordnet. Neben den
allgemeinen Forderungen, dass diess die
Verformungen eines Bauteils oder Tragwerks weder die ordnungsgemäße
Funktion noch das Erscheinungsbild des Bauteils selbst oder angrenzender
Bauteile negativ beeinträchtigen dürfen, sind konkrete Richtwerte für
die Erfüllung dieser Forderung
unter "Normalbedingungen" angegeben. Abweichend davon können für
besondere Anforderungen andere Grenzwerte mit dem Bauherrn vereinbart
werden. Die o. g. Vorschriften behandeln nur die Verformungen in
vertikaler Richtung von biegebeanspruchten
Bauteilen aus statischen Einwirkungen. Sie enthalten die Aussage, dass
die Angaben i. Allg. hinreichende Gebrauchseigenschaften für Wohnbauten,
Büros, öffentliche Bauten und Fabriken sicherstellen.
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